Satzung des Historischen Vereins zu Unna e. V.

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Historischer Verein zu Unna e. V.“ und hat seinen Sitz in Unna. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Unna eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,

Die Geschichte der Stadt Unna und der näheren Heimat zu erforschen und zu veröffentlichen,

heimatkundliche Veranstaltungen durchzuführen,

das heimische Brauchtum und die Sprache zu erhalten und zu pflegen,

mit den Vereinen der Stadt Unna und ihrer Kirchdörfer zusammenzuarbeiten,

die Erhaltung und Pflege von Denkmälern in Unna zu unterstützen und

Arbeiten zur allgemeinen und Landesgeschichte zu fördern und zu veröffentlichen.

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften; er erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 4     Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sein. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung zum Beitritt erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist. Ein Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die mit zwei Dritteln Mehrheit entscheidet.

Die Mitglieder haben das Recht auf ermäßigten Bezug der vom Verein periodisch herausgegebenen Veröffentlichungen und Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.

 

§ 5     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

der Beirat.

 

§ 6     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen,

Wahl des Beirates,

Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Änderung der Satzung,

Auflösung des Vereins,

in Anrufungsfällen Entscheidung über die Mitgliedschaft.

Die Mitglieder treten mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Vereinsmitglieder schriftlich, unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten, beantragen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ein.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und einem von diesem benannten Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dieses Gremium bildet den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außerordentlich.

Der Vorstand leitet den Verein. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu den Sitzungen des Vorstandes sind auch die Mitglieder des Beirates einzuladen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.

 

§ 8    Der Beirat

Der Beirat besteht aus Vertretern der Stadt, der Kirchen und anderen interessierten und fachkundigen Bürgern. Die Mitglieder des Beirates werden auf drei Jahre gewählt.

Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Beirates. Im Verhinderungsfall beider bestellt der Beirat einen Verhandlungsführer aus den eigenen Reihen.

 

§ 9     Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so ist nach einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Auflösung wird in dieser Versammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Bei der Auflösung geht das Vermögen in das Eigentum der Stadt Unna über. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 10    Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 12.7.1982 in Kraft.

 

 

 

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